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Satzung

der Union der Europäischen Gerüstbaubetriebe (UEG)

Präambel

  • Die Union der Europäischen Gerüstbaubetriebe wird im Sinne einer gemeinsamen Interessenvertretung des Gerüstbaugewerbes auf europäischer Ebene gegründet. Vor diesem Hintergrund sind die einzelnen Mitglieder bestrebt, sich für die Bildung eines einheitlichen Willens auf Grundlage der gemeinsamen Interessen der Mitglieder einzusetzen und im Geiste des Miteinanders zu handeln. Auf nationale Traditionen und Besonderheiten soll angemessen Rücksicht genommen werden. Bei Zweifelsfragen soll auf diese Grundsätze zurückgegriffen werden.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Rechtsform

  • 1. Der Verein führt den Namen „Union der Europäischen Gerüstbaubetriebe (UEG) e.V.“ und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Köln eingetragen.
    2. Die UEG hat ihren Sitz in Köln.
    3. Das Geschäftsjahr der UEG ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck

  • Die UEG hat den Zweck,

    – die gemeinsamen volks- und betriebswirtschaftlichen, fachtechnischen, sozialen, kulturellen und sonstigen berufspolitischen Interessen der Mitglieder auf europäischer Ebene zu koordinieren, wahrzunehmen und zu unterstützen,
    – die gemeinsamen Interessen der Mitglieder zu erfassen, zu koordinieren und zu fördern,
    – die gemeinsamen volks- und betriebswirtschaftlichen, fachtechnischen, sozialen, kulturellen und sonstigen berufspolitischen Interessen der Mitglieder auf europäischer Ebene wahrzunehmen und zu unterstützen,
    – eine ständige Verbindung zwischen den Mitgliedern zu gewährleisten und den Austausch zwischen den Mitgliedern sowie deren Mitgliedern zu erleichtern.
  • In diesem Sinne verfolgt die UEG insbesondere folgende Ziele:

    – Unterstützen von Initiativen von Mitgliedern, die von Gemeinschaftsinteresse für alle Mitglieder sind
    – die Vertretung der Wirtschaftsinteressen der Mitglieder sowie deren Mitgliedern
    – das Gestalten und Verbreiten von Regeln der Ethik in der gewerblichen Tätigkeit des Gerüstbaugewerbes
    – die Begleitung der auf den Gerüstbau bezogenen Legislativprozesse
    – Vereinheitlichung der Regelungen zur Zulassung zur gewerblichen Betätigung im Gerüstbau
    – Vereinheitlichung der Gerüstbauüberprüfungen in Europa
    – Vereinheitlichung der Inhalte von Berufslehrgängen und – abschlüssen in Europa
    – Vereinheitlichung der Arbeitsbedingungen im Gerüstbau in Europa
    – Vereinheitlichung von Rahmenbedingungen im Gerüstbau, insbesondere von

    ● Regeln für Aufmaß und Abrechnungen im Gerüstbau
    ● Leitlinien (Kriterien) bezüglich Erstellung von Gerüsten
    ● Regelungen der Arbeitssicherheit im Gerüstbau

    – Regelung von Bedingungen und Schaffung einer entsprechenden Einrichtung zur gütlichen und versöhnlichen Lösung von Streitigkeiten zwischen und mit Gerüstbaubetrieben

    Die Union verfolgt keinen wirtschaftlichen Erwerbszweck (Idealverein)

§3 Mitgliedschaft

  • 1. Vollmitgliedschaft

    Die Vollmitgliedschaft können erwerben:

    a)  nationale Fachorganisationen des Gerüstbaus, die in den einzelnen Staaten ordnungsgemäß gegründet wurden,

    b)  regionale repräsentative Verbände aus einzelnen Staaten, in denen eine umfassende nationale Fachorganisation für Gerüstbaubetriebe nicht besteht oder die nicht Vollmitglied der UEG ist,

    c)  einzelne Gerüstbaubetriebe nur dann, wenn in einem bestimmten Staat keine Fachorganisation besteht, bei der Betrieb Mitglied werden kann. Wird zu einem späteren Zeitpunkt eine nationale Fachorganisation gegründet, die Mitglied wird, wandelt sich die Vollmitgliedschaft des einzelnen Gerüstbaubetriebs zum Ende des Jahres, in dem die nationale Fachorganisation Mitglied wird in eine Gastmitgliedschaft um.

  • 2. Gastmitgliedschaft

    Die Gastmitgliedschaft können erwerben:

      natürliche oder juristische Personen, die dem Gerüstbaugewerbe beruflich oder wirtschaftlich nahe stehen und/oder die die UEG durch Leistung eines zu vereinbarenden Beitrags unterstützen.

    Gastmitglieder sind insbesondere:

      – Hersteller
      – Händler
      – Importeure
      – Zulieferer von Produkten für den Gerüstbau Dienstleister für den Gerüstbau (z. B. Makler, Ingenieurbüros, Finanzdienstleister)

      Gastmitglieder haben alle Rechte und Pflichten von Vollmitgliedern, ausgenommen das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und Wählbarkeit in das Präsidium.

  • 3. Ehrenmitgliedschaft

    Auf Vorschlag des Präsidiums können von der Mitgliederversammlung

      a) ehemalige Präsidiumsmitglieder zu Ehrenpräsidente nund

      b)  Persönlichkeiten, die sich um den Gerüstbau verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

      Satzungsgemäße Rechte und Pflichten sind damit nicht verbunden.

§4 Erwerb und Erlöschen der Mitgliedschaft

  • 1. Die Mitgliedschaft in der UEG erstreckt sich zunächst auf die Gründungsmitglieder. Weitere Mitglieder werden auf Antrag aufgenommen. Eine Entscheidung auf schriftlichem Wege ist möglich. Der Antrag ist an den Generalsekretär der UEG zu richten. Das Präsidium mit dem Generalsekretär nimmt den Antrag an und entscheidet über die Aufnahme unter Beachtung der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Aufnahmekriterien. In der darauf folgenden Mitgliederversammlung wird die Aufnahme bestätigt.

    2. Die Mitgliedschaft kann durch das Mitglied durch eingeschriebenen Brief an das Generalsekretariat mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende gekündigt werden.

    3. Die Mitgliederversammlung kann über den Ausschluss eines Mitgliedes aus wichtigem Grund (z.B. Beitragsschulden, Satzungsverstöße, schwerer Verstoß gegen Verbandsinteressen) beschließen.

    4. Mit dem Ausscheiden eines Mitgliedes erlöschen seine Ansprüche an die UEG. Bereits gezahlte Beiträge und Umlagen sowie Gründungsaufwendungen werden nicht zurückerstattet. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§5 Organe

  • Organe der UEG sind die Mitgliederversammlung und das Präsidium/Vorstand.

§6 Mitgliederversammlung

  • 1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus jeweils von den Vollmitgliedern ernannten Delegierten zusammen. Pro Staat können zwei Delegierte ernannt werden (nur eine Stimme).

    2. Das Präsidium der UEG beruft grundsätzlich jährlich mindestens zwei Monate vor dem vorgesehenen Datum eine ordentliche Tagung der Mitgliederversammlung ein. Der Einberufung liegt die Tagesordnung bei. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens einen Monat vorher dem Generalsekretariat einzureichen.

    3. Der Präsident der UEG beruft eine außerordentliche Tagung der Mitgliederversammlung ein, wenn dies von mindestens einem Drittel aller Mitglieder schriftlich beantragt wird. Der Antrag muss die vorgeschlagene Tagesordnung beinhalten. Sie ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrages durchzuführen.

    4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig soweit 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei der Einberufung muss ausdrücklich darauf hingewiesen werden. Soweit in der Mitgliederversammlung nicht mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitgliedern anwesend sind, ist unverzüglich eine weitere Sitzung unter Beachtung aller Erfordernisse des Absatzes zwei einzuberufen.

    5. Jeder Staat hat eine Stimme. Kommen mehrere Vollmitglieder aus demselben europäischen Staat, hat dieser Staat nur eine Stimme, über deren Ausübung die aus diesem Staat stammenden Mitglieder sich einigen müssen. Das Fehlen einer solchen Einigung ist als Stimmenthaltung dieses Staates zu werten. Das Stimmrecht kann unabhängig von der Nationalität nur auf andere Delegierte übertragen werden.

    6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst, soweit die Satzung keine andere Regelung vorsieht. Eine Änderung der Satzung sowie die Auflösung der Vereinigung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder. Einfache Mehrheit liegt vor, wenn von den abgegebenen Stimmen die Zahl der Ja- Stimmen die der Nein-Stimmen überwiegt oder bei mehreren Kandidaten unabhängig von der Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen allein die Höchstzahl an Stimmen entscheidet.

    7. Über die Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Präsidenten zu unterzeichnen ist und von der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.

    8. Die Mitgliederversammlung ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht ausdrücklich dem Präsidium zugewiesen sind. Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere Beschlussfassungen über Satzungsänderungen, Wahl und Kontrolle des Präsidiums, Festsetzung des Mitgliedsbeitrages, Wahl zweier Kassenprüfer und Auflösung der UEG.

§7 Präsidium

  • 1. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und zwei Vizepräsidenten:
      a) einem Vizepräsidenten für den Bereich Wirtschaft und Recht
      b) einem Vizepräsidenten für den Bereich Technik

      Die Mitglieder des Präsidiums haben verschiedenen Staaten Europas anzugehören.

    2. In das Präsidium können nur Personen in leitendender Funktion aus einem Gerüstbaubetrieb oder nationalen Fachorganisationen des Gerüstbaus, die Vollmitglieder der UEG sind, gewählt werden. Das Amt des Präsidenten sowie mindestens ein Amt der Vizepräsidenten bleibt Personen vorbehalten, die in leitender Funktion in einem Gerüstbaubetrieb tätig sind. Die Präsidiumsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Präsident sowie der Vizepräsident werden auf Vorschlag ihrer nationalen Fachorganisationen, die Vollmitglied sein müssen, gewählt. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit aller abgegebenen Stimmen erhält. Entfällt auf keinen Kandidaten diese Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so findet zwischen den Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen ein zweiter Wahlgang statt, bei dem die einfache Mehrheit entscheidet. Das Präsidium bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

    3. Ist der Präsident vorübergehend an seiner Amtsausübung gehindert oder beendet er vorzeitig seine Amtsdauer, so übernimmt sein Amt kommissarisch der Vize-Präsident für den Bereich Wirtschaft und Recht. Sind die vorgenannten Voraussetzungen in der Person eines der Vize-Präsidenten zu sehen, so übernimmt sein Amt kommissarisch der Generalsekretär. Ist ein Präsidialmitglied vorzeitig aus dem Amt ausgeschieden, so erfolgt auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Neuwahl für die restliche Amtsdauer. 4. Das Präsidium trifft seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Jedes Präsidiumsmitglied verfügt über eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Grundsätzlich werden Beschlüsse im Rahmen von Sitzungen getroffen, die die Anwesenheit des Präsidiums erfordern. In Ausnahmefällen, insbesondere bei Eilbedürftigkeit oder bei Erkrankung eines Präsidiumsmitglieds, können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren (Postweg, Telefax oder E-Mail) herbeigeführt werden, soweit nicht ein Mitglied des Präsidiums widerspricht.

    5. Der Präsident beruft das Präsidium nach Bedarf ein oder wenn zwei Präsidialmitglieder dies beantragen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung werden den Mitgliedern des Präsidium spätestens drei Wochen vor der Tagung vom Generalsekretär im Auftrag des Präsidenten erteilt.

§8 Vertretung des Verbandes

  • Die Präsidiumsmitglieder vertreten die UEG nach außen, gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB. Jedes Präsidiumsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.

§9 Arbeitskreise

  • Für die Bereiche Technik, Wirtschaft und Recht sowie Europäische Regelungen werden jeweils Arbeitskreise eingerichtet, denen jeweils ein Arbeitskreisleiter vorsteht. Der Arbeitskreis Europäische Regelungen ist anteilig mit Personen aus dem Bereich der Arbeitskreise Wirtschaft und Recht sowie Technik zu besetzen. Die Mitglieder der Arbeitskreise Wirtschaft und Recht sowie Technik werden vom zuständigen Vizepräsidenten vorgeschlagen; die Mitglieder des Arbeitskreis Europäische Regelungen vom Präsidenten. Die jeweiligen Mitglieder bedürfen der Bestätigung durch das Präsidium. Die Amtszeit der Arbeitskreise deckt sich mit der des Präsidiums.

    Für die Erledigung bestimmter Aufgaben können vom Präsidium weitere Arbeitskreise auf Zeit bestellt werden; entsprechendes gilt für Arbeitsgruppen, die den Arbeitskreisen untergeordnet zuarbeiten.

§10 Beiträge

  • 1. Die Mitgliederversammlung setzt den Jahresbeitrag für die Voll- und Gastmitglieder fest.

    2. Die Beiträge der Mitglieder werden gemäß den Bestimmungen in der Finanzordnung festgesetzt.

§11 Generalsekretär

  • 1. Das Präsidium ernennt einen Generalsekretär, welcher nebenamtlich die laufenden Geschäfte der UEG nach Weisung des Präsidiums führt. Der Generalsekretär benennt eine Stellvertretung.

    2. Soweit Personal vorhanden ist, ist der Generalsekretär diesem disziplinarisch vorgesetzt.

    3. Das Generalsekretariat befindet sich in der Geschäftsstelle des Bundesverbands Gerüstbau (BVG). Einzelheiten über die Nutzung werden nach näherer Vereinbarung des Präsidiums mit dem BVG geregelt.

§12 Geschäftsordnung

  • Die Geschäftsordnung(en) und deren Änderungen werden vom Präsidium erarbeitet und bedürfen der Bestätigung der Mitgliederversammlung.

§13 Schlussbestimmung

  • 1. Die vorliegende Satzung ist in deutscher und englischer Sprache verfasst. Im Konfliktfall ist die deutsche Version ausschlaggebend.

    2. Alle Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form
Stand: Oktober 2012