1. Die Union führt den Namen „Union der Europäischen Gerüstbaubetriebe (UEG)“.
2. Die UEG hat ihren Sitz in Köln.
3. Das Geschäftsjahr der UEG ist das Kalenderjahr.
4. Die UEG soll ins Vereinsregister eingetragen werden und führt den Zusatz „e.V.“.
1. Vollmitgliedschaft
Die Vollmitgliedschaft können erwerben:
a) nationale Fachorganisationen des Gerüstbaus, die in den einzelnen Staaten ordnungsgemäß gegründet wurden,
b) regionale repräsentative Verbände aus einzelnen Staaten, in denen eine umfassende nationale Fachorganisation für Gerüstbaubetriebe nicht besteht oder die nicht Vollmitglied der UEG ist,
c) einzelne Gerüstbaubetriebe nur dann, wenn in einem bestimmten Staat keine Fachorganisation besteht, bei der Betrieb Mitglied werden kann. Wird zu einem späteren Zeitpunkt eine nationale Fachorganisation gegründet, die Mitglied wird, wandelt sich die Vollmitgliedschaft des einzelnen Gerüstbaubetriebs zum Ende des Jahres, in dem die nationale Fachorganisation Mitglied wird in eine Gastmitgliedschaft um.
Die Gastmitgliedschaft können erwerben:
natürliche oder juristische Personen, die dem Gerüstbaugewerbe beruflich oder wirtschaftlich nahe stehen und/oder die die UEG durch Leistung eines zu vereinbarenden Beitrags unterstützen.
Gastmitglieder sind insbesondere:
– Hersteller
– Händler
– Importeure
– Zulieferer von Produkten für den Gerüstbau
Dienstleister für den Gerüstbau (z. B. Makler, Ingenieurbüros, Finanzdienstleister)
Gastmitglieder haben alle Rechte und Pflichten von Vollmitgliedern, ausgenommen das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und Wählbarkeit in das Präsidium.
3. Ehrenmitgliedschaft
Auf Vorschlag des Präsidiums können von der Mitgliederversammlung
a) ehemalige Präsidiumsmitglieder zu Ehrenpräsidente nund
b) Persönlichkeiten, die sich um den Gerüstbau verdient gemacht haben, zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Satzungsgemäße Rechte und Pflichten sind damit nicht verbunden.